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RECHTLICHE
GRUNDLAGEN
AUFGABEN DES OBERBÜRGERMEISTERS
Bürgermeister und Oberbürgermeister
Die Bürgermeister und – in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten – Oberbürgermeister
werden direkt vom Volk gewählt. Die Wahl findet bei Ablauf der Amtszeit
(nach acht Jahren) oder Eintritt des Amtsinhabers in den Ruhestand frühestens
drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle statt,
in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle.
Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat. Die Stelle wird spätestens zwei
Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben.
Wahlberechtigt sind die Bürger der Gemeinde. Wählbar sind Deutsche
und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen. Die Bewerber und Bewerberinnen
müssen das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet
haben.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen
Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens
am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl
statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Wahlen ist zum einen die Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GO), zum anderen die Kommunalwahlordnung
(KWO). Alle Regelungen die das Amt von Bürgermeistern und Oberbürgermeistern
betreffen sind in dieser Verfassung (GO) im 3. Abschnitt - Bürgermeister
(§§ 42 - 55) niedergelegt.
Da die Wiedergabe des Gesamttextes diesen Rahmen sprengen würde, verweisen
wir auf
dejure.org:
Gemeindeordnung Baden-Württemberg
http://dejure.org/gesetze/GemO/
Die Aufsicht über die OB-Wahlen liegen beim Statistischen Amt der Stadt
Stuttgart. Von der Stellenausschreibung über die Betreuung und Prüfung
der Bewerber bis zur Durchführung der Wahlen.
Aufgaben des Oberbürgermeisters
Der Oberbürgermeister wird in Baden-Württemberg alle acht
Jahre von der Bürgerschaft direkt gewählt. Seine Aufgaben sind
in der baden-württembergischen Gemeindeordnung festgeschrieben. Sie
erstrecken sich auf drei Bereiche:
Oberster Vertreter der Stadt
Der Oberbürgermeister ist "erster Bürger" und Repräsentant
der Stadt. Er vertritt die Stadt auch rechtswirksam nach außen, weiterhin
ist er der Vertreter der Stadt in den Kommunalverbänden und im baden-württembergischen
und Deutschen Städtetag.
Vorsitzender des Gemeinderats
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und hat dort
Stimmrecht. Die 60 Mitglieder des Stuttgarter Gemeinderats werden in gesonderten
Wahlen alle fünf Jahre nach Listen von Parteien und Wählervereinigungen
gewählt. Als Vorsitzender beruft der Oberbürgermeister die Gemeinderatssitzungen
ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet sie.
Chef der Stadtverwaltung und führende Rolle im "Konzern
Stadt"
Als Chef der Verwaltung vollzieht der Oberbürgermeister die Beschlüsse
des Gemeinderats. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei
der Landeshauptstadt, in ihren Ämtern, Eigenbetrieben und Dienststellen,
also in der Stadtverwaltung beschäftigt sind, ist der Oberbürgermeister
Dienstvorgesetzter. Bei den Tochterunternehmen der Stadt, zum Beispiel der
Stuttgarter Straßenbahnen AG, nimmt der Oberbürgermeister die
Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr, ebenso ist er in den Aufsichtsgremien
der Beteiligungsunternehmen, wie zum Beispiel der Landesbank Baden-Württemberg,
vertreten und hat in kommunalen Zweckverbänden, zum Beispiel der Bodensee-Wasserversorgung,
den Vorsitz inne.
Politik und Gremien
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats, Chef der Stadtverwaltung
und oberster Repräsentant der Bürgerinnen und Bürger der Stadt.
Er wird alle acht Jahre gewählt.
Der Gemeinderat als Hauptorgan der Stadt und Vertretung der Bürgerinnen
und Bürger entscheidet über alle Angelegenheiten der Kommune. Er
legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und setzt
den Rahmen, innerhalb dessen die vom Oberbürgermeister geleitete Stadtverwaltung
handelt. Alle fünf Jahre wird der Gemeinderat gewählt; wahlberechtigt
bei kommunalen Wahlen sind, neben den Stuttgarter Bürgerinnen und Bürgern,
auch Bürger der EU-Staaten, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben.
Die Stadtverwaltung ist in den Geschäftskreis des Oberbürgermeisters
und die sieben Geschäftskreise der Beigeordneten gegliedert. Zum Geschäftskreis
des Oberbürgermeisters zählen unter anderem das Rechtsreferat und
ein Persönliches Referat; letzteres ist in ein Büro des Oberbürgermeisters
und eine Stabsstelle für Planung und Koordination gegliedert. Dem Oberbürgermeister,
den Beigeordneten und den Referenten sind die Ämter nachgeordnet.
Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters sieht die Hauptsatzung sieben
hauptamtliche Beigeordnete vor, die als so genannte Wahlbeamte vom Gemeinderat
auf acht Jahre gewählt werden. Ständiger allgemeiner Verhinderungsstellvertreter
des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete, der die Amtsbezeichnung "Erster
Bürgermeister" führt. Die übrigen Beigeordneten führen
die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" bzw. "Bürgermeisterin".
Die Beigeordneten leiten die ihnen übertragenen Geschäftskreise
und führen (in Vertretung des Oberbürgermeisters) den Vorsitz in
den Ausschüssen des Gemeinderats, wenn Angelegenheiten aus ihrem Geschäftskreis
behandelt werden.
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